Satzung des Vereins
Unterirdisches Zwiesel e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Unterirdisches Zwiesel“
Er hat seinen Sitz in Zwiesel.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgericht Viechtach eingetragen werden
und führt nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e.V.“.
und führt nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein widmet sich der Geschichte, Kultur, Zeitgeschichte, Kunstgeschichte, Volkskunde etc. mit Schwerpunkt Zwiesel und Zwieseler Winkel im weitesten Sinne mit dem Ziel diese Schätze zu heben und mit ihnen Zwiesel und den Zwieseler Winkel voranzubringen.
Mit Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie der Denkmalpflege.
Der Verein verwirklicht seinen Zweck besonders durch
- Erforschung von Geschichte und Kultur
- Sicherung und Erhaltung von unter- wie oberirdischen Bau-, Kultur-, Natur- und anderen Denkmälern etc.
- deren Aktivierung, Erfüllung mit Leben und schließlich Öffnung für Einheimische wie Gäste
- Archivierung von Schriftgut, Zeit- und anderen Dokumenten
- Bereitstellung des Materials zur Auswertung
- Anschub und Förderung der Forschung
- Werbung in der Öffentlichkeit
- Förderung des Bewusstseins für die eigene Kultur und Geschichte besonders bei jungen Menschen
- Zusammenarbeit mit Personen, anderen Vereinen, Organisationen, Behörden sowie sonstigen Institutionen bei Aktivitäten, die dem Vereinszweck entsprechen
- sonstige Aktivitäten
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein fördert die Allgemeinheit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein möglichen Fachverbänden und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein möglichen Fachverbänden und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten wie öffentlichen Rechts wie Betriebe, Personengemeinschaften, Körperschaften, Behörden, Anstalten, Vereine usw. werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsuchen.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf einer Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
Nachdem der erste Jahresbeitrag eingegangen ist, beginnt die Mitgliedschaft mit Datum des Aufnahmeantrags.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
Nachdem der erste Jahresbeitrag eingegangen ist, beginnt die Mitgliedschaft mit Datum des Aufnahmeantrags.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder setzen sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern:
1. Ordentliche Mitglieder
Arten der ordentlichen Mitgliedschaft werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Arten der ordentlichen Mitgliedschaft werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Mitglieder, die sich um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern, ausscheidende langjährige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt aufgrund eines Ausschussvorschlags durch die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sowie Ehrenvorsitzende zahlen auf Lebenszeit keine Beiträge.
Die Ernennung erfolgt aufgrund eines Ausschussvorschlags durch die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sowie Ehrenvorsitzende zahlen auf Lebenszeit keine Beiträge.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
1. Austritt
Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Vereinsjahres mit Monatsfrist erklärt werden.
Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Vereinsjahres mit Monatsfrist erklärt werden.
2. Ausschluss wegen Vereinsschädigung
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit.
Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsbald mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen eines Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann unverzüglich einzuberufen.
Die Wiederaufnahme eines wegen Vereinsschädigung ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit.
Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsbald mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen eines Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann unverzüglich einzuberufen.
Die Wiederaufnahme eines wegen Vereinsschädigung ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.
3. Ausschluss wegen Beitragsrückstand
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es einmal seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Es genügt, wenn eine Abbuchung des Beitrags nicht möglich war.
Ein wegen Beitragsrückstand ausgeschlossenes Mitglied ist vom Vereinsausschuss wieder aufzunehmen, wenn die rückständigen Beiträge nachgezahlt worden sind. Der Ausschuss kann auch die alte Mitgliedschaft wieder aufleben lassen.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es einmal seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Es genügt, wenn eine Abbuchung des Beitrags nicht möglich war.
Ein wegen Beitragsrückstand ausgeschlossenes Mitglied ist vom Vereinsausschuss wieder aufzunehmen, wenn die rückständigen Beiträge nachgezahlt worden sind. Der Ausschuss kann auch die alte Mitgliedschaft wieder aufleben lassen.
Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 7 Beiträge
Jedes ordentliche Mitglied ist zur Zahlung des Beitrags verpflichtet.
Beim Eintritt eines neuen Mitglieds ist der volle Jahresbeitrag für den Rest des Vereinsjahres zu zahlen.
Der Jahresbeitrag ist am Anfang des Vereinsjahres fällig.
Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
2. der Vereinsausschuss
3. die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassier
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier jeweils nur gemeinsam mir einem anderen Vorstandsmitglied.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende, ist auch dieser verhindert der Schriftführer und bei Verhinderung der ersten drei auch der Kassier zur Ausübung des Vorstandsamtes befugt ist.
Dem Vorstand obliegt die Einberufung und Leitung von Sitzungen und Versammlungen und die selbständige Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Die Dauer der Amtszeit beträgt 2 Jahre.
Personalunion zwischen 1. bzw. 2. Vorsitzendem und Schriftführer bzw. Kassier ist notfalls möglich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Bei der nächsten ordentlichen oder außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl durch die Mitglieder für den Rest der Amtszeit durchzuführen.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Beschlüsse des Vorstands und des Ausschusses sind auch dann gültig, wenn sich deren Mitglieder nicht körperlich getroffen haben, sondern unter Nutzung beispielsweise von Telefon, Konferenzschaltung, Fax, E-Mail usw. zustande gekommen sind. Die Beschlüsse müssen aber eindeutig und nachvollziehbar sein. Bei der nächsten Zusammenkunft sind die Originalunterschriften nachzuleisten.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vereinsausschuss
Der Vereinausschuss besteht aus
1. den Vorstandsmitgliedern gemäß § 9 der Satzung
2. dem stv. Schriftführer, falls gewählt
3. dem stv. Kassier, falls gewählt
4. den möglichen Leitern der im Verein bestehenden Arbeitskreise
5. sonstigen möglichen Funktionsträgern
6. in der Regel fünf weiteren Ausschussmitgliedern
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss obliegt die Ordnung der inneren Angelegenheiten des Vereins. Er beschließt in den ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben. Die Mitgliederversammlung kann ihm weitere Aufgaben zuweisen. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Die Mitglieder des Ausschusses werden gemeinsam mit den Mitgliedern des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach denselben Regularien für dieselbe Amtszeit gewählt. Bei Nachwahl eines Mitglieds wählen die übrigen Ausschussmitglieder.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorstand einberufen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zu Vorstandssitzungen geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort jedoch nicht zu.
Der Vorstand kann jederzeit auch Nichtmitglieder oder Mitglieder, die nicht Ausschussmitglieder sind, stimmrechtslos zu Ausschusssitzungen hinzuziehen, wenn er das bei bestimmten Sachthemen als sinnvoll erachtet.
Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der wahlberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat ferner stattzufinden, wenn der Vorstand dies für notwendig hält, wenn diese Satzung oder das Interesse des Vereins dies erfordern.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem
- die Beschlussfassung über die Beiträge
- die Entlastung und die Wahl der Vorstandsmitglieder
- die Entlastung und die Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses
- die Bestimmung von mindestens zwei Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein und haben der Versammlung jährlich Bericht zu erstatten
- die Beschlussfassung gemäß Satzung
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Beratung und Beschlussfassung über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind
Der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt
- die Regelung dringender, nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufschiebbarer Angelegenheiten
- die Auflösung des Vereins
Eine Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von einer Woche durch Veröffentlichung im Bayerwald-Boten.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle natürlichen Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 15. Lebensjahr vollendet haben. Als Arbeitskreisleiter oder als eines der weiteren Ausschussmitglieder sind auch jüngere Mitglieder wählbar, wenn sie vom Vorstand vorgeschlagen werden.
Betriebe, Vereine, Organisationen, Personenmehrheiten etc., die Mitglied des Vereins sind, haben nur eine Stimme. Deren Vertreter sind nur dann und als persönliche Vereinsmitglieder in ein Vorstandsamt wählbar, wenn davon auszugehen ist, dass diese ihr Amt über die gesamte Amtszeit ausüben können.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
Wenn aus dem Kreis der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kein Widerspruch erfolgt, kann bei Wahlen per Akklamation abgestimmt werden. Es kann dann auch über beliebig viele Kandidaten im Bündel abgestimmt werden. Soweit Widerspruch eingelegt wurde hat die Abstimmung schriftlich und geheim zu erfolgen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und von Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Arbeitskreise und sonstige Funktionsträger
Im Verein können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses Arbeitskreise oder Funktionsträger für bestimmte Aufgabenbereiche oder Projekte eingesetzt werden.
Den Arbeitskreisen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein. Hierzu gibt sich jede Arbeitsgruppe eine Geschäftsordnung, die vom Ausschuss zu genehmigen ist.
Die Geschäftordnungen haben mindestens zu enthalten:
- Zweck des Arbeitskreises
- Ziele und evtl. Zwischenziele des Arbeitskreises
- Rahmen, innerhalb dessen der Arbeitskreis autonom ist
- finanzieller Rahmen
- die Höhe bis zu der die Arbeitskreisleiter Verbindlichkeiten eingehen können
- eine eigene Kassenführung
- die Behandlung von Sondervermögen
- den Status von bestellten Mitarbeitern
- den Status von zugeordneten Mitarbeitern
Die Ermächtigungen dürfen nicht über die von Vorstand und Ausschuss hinausgehen.
Arbeitskreisleiter und mögliche Stellvertreter sowie mögliche andere Funktionsträger eines Arbeitskreises werden bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch bestellt und müssen dort bestätigt werden. Die Arbeitskreise haben hierzu ein Vorschlagsrecht.
Die Arbeitskreise sind gegenüber den Vereinsorganen verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Den Mitgliedern des Vorstandes steht das Recht zu, in allen Arbeitskreisversammlungen und allen sonstigen Aktivitäten anwesend zu sein.
Ein Arbeitskreis ist im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Arbeitskreisbeitrag zu erheben. Diese, aus der Erhebung von Sonderbeiträgen u.a. sich ergebende Kassenführung kann vom Kassier des Vereins jederzeit geprüft werden und ist auch von den Kassenprüfern zum Jahresabschluss zu prüfen.
Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses.
Die Arbeitskreise können ausschließlich und allein durch ihren Arbeitskreisleiter Verpflichtungen bis zu einer bestimmten Höhe, die in der Geschäftsordnung des jeweiligen Arbeitskreises festgestellt ist, eingehen. Höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands.
Arbeitskreise können kein eigenes Vermögen bilden. Arbeitskreisvermögen ist Vereinsvermögen. Arbeitsgruppen können aber nach Genehmigung durch den Ausschuss zweckgebundene Sondervermögen für bestimmte Aufgaben, Projekte etc. bilden.
§ 13 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein, nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts-, Ehren-, Jugend-, oder andere Ordnung geben. Die Ordnungen werden vom Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit beschlossen.
§ 15 Spenden
Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Aufwandsersatz, wenn sie im Auftrag des Vereins tätig werden. Für nachgewiesene Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Telefonkosten etc.) erhält das Mitglied auf Antrag einen angemessenen Aufwandsersatz. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
Zuwendungsbescheinigungen über Geldspenden, Sachspenden und sog. Aufwandsspenden an den Verein werden vom 1. Vorsitzenden ausgestellt.
§ 16 Finanzamt
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
§ 17 Gesetzliche Bestimmungen
In Ergänzung dieser Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen, wahlberechtigten Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Zwiesel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
Zwiesel, 23. Juni 2004